»Jedes Kind hat das Recht,
sich selbst wertzuschätzen
und sich verbal und körperlich
abgrenzen zu dürfen.«

Beatrix Burow-Runde
Initiatorin und Gründungsmitglied des Vereins


Satzung des Vereins 
Mir geht es gut! Hilfe für Kinder
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Verein Mir geht es gut! Hilfe für Kinder.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Bielefeld.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist: durch das Präventionsprojekt „Mir geht es gut“ Kinder, ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch:

  • Ausrichtungen von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und Interessierte
  • in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise
  • Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.B. zur Teilnahme an Kursen sowohl zum Projekt Mir geht es gut!, als auch Angebote zur psychomotorischen Förderung von Kindern (Psychomotorik ist eine weitere anerkannte Methode. Diese Methode dient dazu, die psychischen und körperlichen Fähigkeit des Kindes zu stabilisieren, um somit eine gesundes Selbstvertrauen aufbauen zu können.)
  • Förderung der Selbstdarstellung des Präventionsprojektes und des Vereins in der Öffentlichkeit

Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist/sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

Tätigkeiten in den Organen des Vereins (§ 10) sind ehrenamtlich.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Kündigung (zum 31.12. jedes Jahres möglich)
  • Tod
  • Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist
  • Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein.

Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der/des Kassenprüfers/in Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis des evangelischen Kindergartens Die Arche e.V. in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.